Krankenkasse & Pflegekasse

Wer zahlt die Fahrtkosten – Krankenkasse oder Pflegekasse?

Krankenkasse:
Die Krankenkasse übernimmt Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus, wenn sie medizinisch notwendig sind – zum Beispiel bei einer Chemotherapie, Dialyse oder Reha. Dafür ist in der Regel eine ärztliche Verordnung erforderlich. Häufig muss die Fahrt im Voraus von der Krankenkasse genehmigt werden.
Es kann ein Eigenanteil entstehen, sofern keine Befreiung vorliegt.

Pflegekasse:
Die Pflegekasse zahlt Fahrten, wenn sie mit der Pflege zu tun haben. Zum Beispiel zur Tagespflege oder wenn man Kurzzeitpflege nutzt. Wichtig: Man braucht einen Pflegegrad. Die Kosten werden über bestimmte Leistungen oder den Entlastungsbetrag übernommen.

Ihre Pflegeleistungen optimal nutzen – wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab

Entlastungsbetrag –
131 € monatlich von der Pflegekasse nutzen

Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 bekommen jeden Monat 131 €  von der Pflegeversicherung. Dieses Geld soll helfen, Angehörige zu entlasten und den Alltag zu erleichtern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Geld gibt es nicht bar, sondern nur für bestimmte Hilfen (z. B. Betreuung, Haushaltshilfe, Tages- oder Nachtpflege).
  • Sie können es zu Hause oder im Pflegeheim nutzen.
  • Wenn Sie es in einem Monat nicht brauchen, können Sie den Betrag bis zum 30. Juni des nächsten Jahres ansparen und dann einsetzen.
  • Abgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse oder Sie zahlen selbst und holen sich das Geld mit Rechnung und Zahlungsbeleg zurück.

Wichtig:
Die Hilfe muss von der Pflegekasse anerkannt sein.

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Verhinderungspflege – wenn Angehörige einmal ausfallen

Die Verhinderungspflege sichert die Betreuung, wenn die private Pflegeperson – etwa ein Angehöriger – vorübergehend verhindert ist, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder eigene Termine.

Die Pflegekasse übernimmt hierfür die Kosten für eine Ersatzpflege von bis zu 6 Wochen pro Jahr. Unser Betreuungsdienst springt in dieser Zeit zuverlässig ein: Wir kümmern uns liebevoll um Pflege, Betreuung und Alltagsaufgaben, damit Sie und Ihre Familie sorgenfrei planen können.

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung der Verhinderungspflege und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. So haben Sie keinen zusätzlichen Aufwand und können sich ganz auf Ihre Erholung konzentrieren.

Umwidmung von Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag (40%-Regel)

Wenn Pflegebedürftige nicht ihr komplettes Budget für Pflegesachleistungen (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) verbrauchen, können sie einen Teil davon flexibel in sogenannte Unterstützungsleistungen im Alltag umwandeln – also in Angebote, die den Alltag erleichtern oder pflegende Angehörige entlasten.

Das nennt man Umwidmung oder auch Übertragung von 40 %.

Wie funktioniert das?

Die Pflegeversicherung erlaubt, bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistung für anerkannte Alltagsunterstützung zu verwenden.

Das Geld fließt zusätzlich zum regulären Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat.

Die Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden (kurzes Formular reicht).

Wofür kann das genutzt werden?

  • Haushaltshilfe
  • Einkaufsunterstützung
  • Betreuung und Begleitung außer Haus
  • Alltagsbegleitung zu Hause
  • Entlastung pflegender Angehöriger (z. B. stundenweise Betreuung)


Wichtig
:
Die Anbieter müssen anerkannt sein (Liste gibt es bei der Pflegekasse oder dem Land).

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Tabelle 40% Umwidmung nach Pflegegrad

(Stand 2025 – gesetzliche Sachleistungsbeträge pro Monat)

Pflegegrad
Monatliche Pfelgesachleistung (€)
40% Umwidmung (€)
Zusammen mit Entlastungsbetrag 125 €
1
0,00 €
0,00 €
131 €
2
796€
318,40€
449,40€
3
1497€
598,80€
729,80€
4
1859€
743,60€
874,60€
5
2299€
919,60€
1050,60€

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Wir haben Erfahrung im Umgang mit Kindern, Senioren und Menschen mit körperlichen Einschränkungen.

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